Allgemeine Geschäftsbedingungen

Alle Leistungen, die von der VPT Panov GmbH für den Kunden erbracht werden, erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Regelungen haben nur dann Geltung, wenn sie zwischen der VPT Panov GmbH und dem Kunden schriftlich vereinbart wurden.

Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Die aktuelle Fassung der AGB kann auf unserer Website https://www.vpt-panov.de abgerufen werden.

1. Maßgeblich für alle Lieferungen und Leistungen der VPT Panov GmbH (nachfolgend VPT) sind die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, VPT hat der Geltung im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Bestellungen, Annahmeerklärungen und Auftragsbestätigungen sowie sämtliche Vereinbarungen, die vor oder bei Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Nachvertragliche Vereinbarungen sollen ebenfalls schriftlich niedergelegt werden.

3. Sofern nicht anders angegeben oder vereinbart, sind Angebote von VPT freibleibend; ein Vertrag kommt in diesem Fall erst mit schriftlicher Bestätigung oder mit der Zahlung von der 1. Teilrechnung der bei VPT eingegangenen Bestellung zustande, spätestens jedoch, insoweit abweichend von Ziffer I. 2 Satz 1, durch Annahme der Lieferung.

Die Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, verpackt ab Werk zuzüglich Transportkosten sowie zuzüglich evtl. anfallender Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe.

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen für Warenlieferungen spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Rechnungen, die auch Arbeitsleistungen beinhalten, sind sofort ohne Abzug zahlbar.

2. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, wird eine Kostenpauschale fällig. Darüber hinaus behält es sich VPT vor, Verzugszinsen zu berechnen

3. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

4. VPT ist berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorkasse bzw. per Nachnahme auszuführen.

5. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass der Anspruch von VPT auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, kann VPT die ihr obliegende Leistung verweigern, bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. VPT kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Kunde Zug-um-Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. VPT ist nach Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und / oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen.

1. Die in der Auftragsbestätigung von VPT angegebenen Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Für den Umfang der Lieferungen sind die Auftragsbestätigungen von VPT maßgebend.

2. Die Einhaltung verbindlicher oder unverbindlicher Lieferfristen oder Liefertermine setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen voraus.

3. Bei nicht erfolgter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung gerät VPT gegenüber dem Kunden nicht in Verzug, soweit VPT die nicht erfolgte bzw. nicht rechtzeitige Selbstbelieferung nicht zu vertreten hat. Steht fest, dass eine Selbstbelieferung mit den bestellten Waren aus von VPT nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgt, ist VPT zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4. Der Kunde kann neben der Lieferung Ersatz des Verzugsschadens verlangen, wenn VPT Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von VPT auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Ziffer VIII. 3 bleibt unberührt.

5. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und anderer bei VPT bzw. deren Lieferanten eintretender Hindernisse, z.B. Störungen bei der Eigenbelieferung, rechtmäßige Streiks/Aussperrungen, Betriebsstörungen etc., die VPT ohne eigenes oder zurechenbares Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum verbindlich bzw. unverbindlich vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern diese Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Wird aufgrund einer solchen Störung die Lieferung und Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, wird VPT endgültig von ihrer Leistungspflicht frei. Evtl. gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.

6. Teillieferungen sind in für den Kunden zumutbarem Umfang zulässig und selbständig abrechenbar.

1. Erfüllungsort für Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung der Sitz von VPT.

Ein Versand erfolgt vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung ab Geschäftssitz bzw. ab Auslieferungslager von VPT auf Gefahr des Kunden; die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von VPT verlassen hat. Nimmt der Kunde die Ware nicht rechtzeitig an, obwohl ihm diese angeboten wurde, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis und sonstiger Forderungen, welche VPT gegen den Kunden im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ware nachträglich erwirbt, gleich aus welchem Rechtsgrund, als Vorbehaltsware Eigentum von VPT. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden.

2. Ferner bleibt die Ware bis zur Erfüllung aller sonstiger Forderungen, die VPT gegen den Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund jetzt oder künftig er- wirbt (einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent), als Vorbehalts-ware Eigentum von VPT. Bei laufender Rechnung dient die Vorbehaltsware der Sicherung der Saldoforderungen von VPT.

3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Zur Sicherung aller offenen Ansprüche tritt er die aus dem Weiterverkauf gegen seinen Abnehmer entstehende Forderung bereits jetzt an VPT ab. Diese nimmt die Abtretung an. Solange VPT noch Eigentümerin der Vorbehaltsware ist, ist sie bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes berechtigt, die Ermächtigung zum Weiterverkauf zu widerrufen.

4. Der Kunde ist widerruflich zum Einzug der abgetretenen Forderung ermächtigt. VPT darf die Einziehungsermächtigung bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes widerrufen. Die Befugnis von VPT, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sie sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

5. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach und ist VPT deshalb befugt, die Forderungen selbst einzuziehen, ist der Kunde verpflichtet, VPT auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, die zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie die Schuldner über die Abtretung zu unterrichten.

6. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, bedürfen eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder eine anderweitige, die Sicherung von VPT beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung der Vorbehaltsware der vorherigen schriftlichen Zustimmung von VPT. Das Recht des Kunden, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter den vorgenannten Voraussetzungen weiterzuverkaufen, bleibt hiervon unberührt.

7. Bei Zugriffen Dritter, z.B. bei Pfändungen der Vorbehaltsware, hat der Kunde VPT sofort schriftlich zu unterrichten und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt von VPT hinzuweisen.

8. Stellt der Kunde nicht nur vorübergehend seine Zahlungen ein, beantragt er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, ist er auf Verlangen von VPT zur Herausgabe der noch in deren Eigentum stehenden Vorbehaltsware verpflichtet. Ferner ist der Kunde bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, nach Mahnung zur Herausgabe der Vorbehaltsware an VPT verpflichtet. Weiterhin ist der Kunde in diesen Fällen verpflichtet, VPT unverzüglich eine Aufstellung über die noch vorhandene Vorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, nebst einer Aufstellung über die Forderungen gegenüber Drittschuldnern zu übersenden.

9. Die Zurücknahme der Vorbehaltsware durch VPT stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. VPT ist berechtigt, dem Kunden schriftlich eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu setzen und anzudrohen, dass bei nicht fristgerechter Erfüllung die Annahme der Leistung abgelehnt und die sichergestellte Vorbehaltsware unter Anrechnung einer evtl. erhaltenen Zahlung auf den Kaufpreis verwertet wird. Werden die Verbindlichkeiten nicht erfüllt, kann VPT die Ware freihändig verwerten. Der Kunde hat in diesem Fall die Verwertungskosten zu tragen. Weitere gesetzliche Rechte von VPT werden von dieser Regelung nicht berührt.

10. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ausreichend zu versichern und unter Versicherungsschutz zu halten. Der Kunde tritt schon jetzt die ihm bei Eintritt eines Schadensfalles gegen seinen Versicherer zustehenden Ansprüche, soweit sie sich auf das Eigentum oder Miteigentum von VPT beziehen, an diese ab. VPT nimmt diese Abtretung an.

11. VPT ist auf Verlangen des Kunden nach ihrer Wahl zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt bzw. zur Freigabe von Sicherheiten aus Sicherungsübereignungen und Vorausabtretungen verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat oder wenn der realisierbare Wert aus den gesamten VPT eingeräumten Sicherheiten aus Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Vorausabtretung die Gesamtsumme der Forderungen gegenüber dem Kunden um mehr als 10 % übersteigt.

1. Technische Daten in Werbeunterlagen, Dokumentationen und Angeboten unterliegen dem technischen Wandel. Solche Daten stellen vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung keine Beschaffenheitsgarantien dar. VPT behält sich technische Änderungen, Maß- und Farbabweichungen vor, solange dem Kunden diese Änderungen unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind. Ansprüche wegen Fehlens einer vor oder bei Vertragsschluss garantierten Beschaffenheit können nur geltend gemacht werden, wenn und soweit eine bestimmte Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich garantiert wurde.

2. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen. Verborgene Mängel der Ware müssen unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden.

3. Bei Eingriffen oder Änderungen an den gelieferten Waren durch den Kunden oder durch Dritte, bei Verwendung nicht autorisierten Zubehörs und nicht autorisierter Ersatzteile sowie bei unsachgemäßer Lagerung, Benutzung oder Instandhaltung der gelieferten Ware entfallen sämtliche Mängelansprüche, soweit nicht der Kunde nachweist, dass ein eventueller Mangel nicht kausal auf derartige Maßnahmen zurückzuführen ist.

4. Soweit Ware vertragsgemäß im gebrauchten Zustand geliefert wurde, entfällt jede Mängelhaftung, Schadensersatzansprüche gem. Ziffer VIII. 1. und Ziffer VIII. 3. bleiben unberührt. Eine Haftung für normale Abnutzung oder Verschleiß ist ausgeschlossen.

5. Zeigt der Kunde einen Mangel rechtzeitig gem. Ziffer VII. 2. an, so hat er nach Wahl von VPT Anspruch auf unentgeltliche Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung); der Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist am Sitz von VPT. Die für die Mängelbeseitigung vor Ort anfallenden Kosten wie z.B. Ein- und Ausbaukosten, Fahrt- und Nebenkosten werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. VPT kann die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sowohl die Beseitigung des Mangels, als auch die Lieferung einer mangelfreien Sache nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

6. Die Rücksendung mangelhafter Ware an VPT zum Zwecke der Nacherfüllung erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die im Zusammenhang mit der Rücklieferung der mangelhaften Ware anfallenden Kosten (Transportkosten, Zoll, etc.) trägt der Kunde. Liefert VPT zum Zwecke der Nacherfüllung eine Ersatzsache, so hat der Kunde nach entsprechender Aufforderung durch VPT die ursprünglich gelieferte Ware unverzüglich zurückzusenden. Ersetzte Teile werden Eigentum von VPT.

7. Schlägt die Nacherfüllung gem. Ziffer VII. 5. fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen. Dies gilt auch, wenn die Nacherfüllung unzumutbar verzögert, unberechtigt verweigert oder unmöglich wird bzw. dem Kunden unzumutbar ist.

8. Mängelansprüche bestehen nicht bei Mängeln, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstehen (z.B. fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden, übermäßige Beanspruchung, mangelhafte Bauarbeiten sowie besondere äußere Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind).

9. Die Mängelhaftungsfrist beträgt vorbehaltlich Ziffer VIII. 1. und Ziffer VIII. 3. bei Kaufverträgen 12 Monate vom Tag der Ablieferung und bei Werkverträgen 12 Monate vom Tag der Abnahme.

10. Soweit für von VPT gelieferte Waren Herstellergarantien bestehen, richten sich die Ansprüche aus solchen Garantien ausschließlich gegen den jeweiligen Garantiegeber nach Maßgabe der jeweiligen Garantiebestimmungen. Ansprüche gegen VPT werden durch nicht von VPT gewährte Garantien Dritter nicht begründet.

11. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Kunden nur zu, soweit die Haftung von VPT nicht nach Maßgabe von Ziffer VIII. dieser Bedingungen ausgeschlossen oder beschränkt ist. Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer VII. geregelte Ansprüche wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

1. VPT haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2. Im Fall einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte („wesentliche Nebenpflicht“), ist die Haftung auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt, höchstens jedoch bei Sachschäden auf EUR 500.000 und bei Vermögensschäden auf EUR 250.000. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten, die keine wesentlichen Nebenpflichten sind, haftet VPT nicht.

3. Die Haftung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie und die Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleibt von vorstehender Ziffer VIII. 2. unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.

4. Schadensersatzansprüche, für die die Haftung nach dieser Ziffer VIII. ausgeschlossen oder beschränkt ist, verjähren, mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, in zwei Jahren, gerechnet vom Empfang der Ware durch den Kunden.

1. VPT räumt dem Kunden ab Bezahlung der vereinbarten Vergütung das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Recht ein, die vertragsgegenständliche Software für die jeweiligen Vertragszwecke zu nutzen. Dies umfasst vorbehaltlich sonstiger Vereinbarungen der Parteien lediglich die Installation, das Laden und den Ablauf der Software sowie die Anfertigung etwa erforderlicher Sicherungskopien. Eine Unterlizenzierung ist verboten. Die Übertragung der Software an Dritte ist nur zulässig, wenn der Kunde diese vollständig und ohne Zurückhaltung von Kopien weitergibt. Ferner ist die vorherige Zustimmung von VPT einzuholen.

2. Das Recht des Kunden zur Nutzung der Software erlischt, ohne dass es einer Erklärung bedarf, wenn der Kunde gegen eine der Bestimmungen in Ziffer IX. 1 verstößt.

3. Soweit dies nicht ausdrücklich gesetzlich gestattet ist (§§ 69d, 69e UrhG), ist es dem Kunden verboten, die Software zu bearbeiten, zu dekompilieren oder zu entwickeln.

1. Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden.

2. Vertrauliche Informationen im Sinne der Regelung in Ziffer XI. 1 sind alle Angebote und Auftragsbestätigungen von VPT sowie alle Informationen, Unterlagen und Daten, die als vertraulich bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind. Der Begriff vertrauliche Informationen umfasst nicht solche Informationen, die (1) zur Zeit ihres Bekanntwerdens bereits offenkundig, d.h. jedem Dritten ohne weiteres zugänglich sind oder dies werden, (2) einer der Parteien rechtmäßig von einem Dritten zugänglich gemacht wurden oder werden, der diesbezüglich keiner Geheimhaltungspflicht gegenüber der anderen Partei unterliegt; oder (3) sich bereits rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitspflicht in ihrem Besitz befanden, bevor sie sie von der offenlegenden Partei erhalten hat. Das Vorliegen einer der vorstehenden Ausnahmen hat diejenige Partei zu beweisen, die sich hierauf beruft.

1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Er stellt insoweit VPT von den Verpflichtungen nach § 10 Absatz 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.

2. Im Falle des Weiterverkaufs der von VPT gelieferten Ware im unternehmerischen Geschäftsverkehr hat der Kunde durch geeignete vertragliche Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass entweder der Kunde des Kunden nach Nutzungsbeendigung die ordnungsgemäße Entsorgung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen übernimmt oder aber dass der Kunde selbst seinem Kunden gegenüber die ordnungsgemäße Entsorgung übernimmt.

3. Macht ein Dritter nach Nutzungsbeendigung einen Anspruch auf Entsorgung der gelieferten Ware gegen VPT geltend, hat der Kunde die Ware ordnungsgemäß zu entsorgen sowie VPT von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit den Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 2 ElektroG freizustellen.

4. Der Anspruch von VPT gegen den Kunden auf Übernahme der Entsorgungspflicht bzw. auf Freistellung von den Verpflichtungen nach § 10 Absatz 2 ElektroG verjährt nicht vor Ablauf von einem Jahr nach endgültiger Beendigung der Nutzung und Kenntniserlangung von VPT von der Nutzungsbeendigung.

1. Zwischen VPT und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz nicht in Deutschland hat, wird für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag als ausschließlicher Gerichtsstand der Hauptsitz von VPT vereinbart. VPT ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

3. Sofern eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unzulässig ist, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht.

Allgemeine Mietbedingungen

Alle Leistungen, die von der VPT Panov GmbH für den Kunden erbracht werden, erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Regelungen haben nur dann Geltung, wenn sie zwischen der VPT Panov GmbH und dem Kunden schriftlich vereinbart wurden.

Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung technischer Ausrüstung, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Die aktuelle Fassung der AGB kann auf unserer Website https://www.vpt-panov.de abgerufen werden.

1. Die Angebote von VPT Panov GmbH VPT Panov GmbH sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung durch VPT Panov GmbH bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen (Telefax, E-Mail) Form.

2. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Abholung und endet mit dem Tage der Rückgabe der gemieteten Geräte. Ein Tagesmietpreis bezieht sich auf eine Mietdauer von 24 Stunden. Ein angebrochener Tag wird als voller Tag berechnet.

VPT Panov GmbH verpflichtet sich, die Mietsache funktionsfähig zu übergeben und für die Dauer der Mietzeit zu überlassen. Die Übergabe erfolgt im Lager von der VPT Panov GmbH. Eine Anlieferung erfolgt gegen Berechnung der Kosten. VPT Panov GmbH ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

1. Der Mieter ist verpflichtet, sich bei Übernahme bzw. vor Versand der gemieteten Geräte von deren Vollständigkeit und richtiger Funktion zu überzeugen. Die Übernahme gilt als Bestätigung des einwandfreien Zustandes und der Vollständigkeit der Geräte.

2. Die Mietsache ist pfleglich zu behandeln und darf ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Der vertragswidrige Gebrauch der Mietsachen berechtigt VPT Panov GmbH zur sofortigen und fristlosen Kündigung des Mietvertrages.

3. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlagen Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Mieter einzustehen. Wird die Mietsache unbrauchbar, ohne dass der Mieter den Mangel zu vertreten hat, so ist der Mieter verpflichtet, VPT Panov GmbH den Mangel unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter sichert VPT Panov GmbH zu, die Geräte in sauberem, einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste und ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren Gegenstände, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den üblichen Marktpreis zu erstatten.

4. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so ist VPT Panov GmbH hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, ist die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, den nachweisbar durch die Überschreitung des Rückgabetermins entstandenen Schaden zu ersetzen.

Die Gewährleistungsansprüche des Mieters setzen voraus, dass der Mieter die Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit der Mietsache bei Übernahme gem. § 4, Ziffer 1, überprüft hat und der Mangel der Mietsache unverzüglich nach der Feststellung mitgeteilt wurde. Liegt ein Mangel vor, so ist VPT Panov GmbH nach eigener Wahl zum Austausch oder zur Reparatur berechtigt.

Eine Untervermietung oder Weitergabe der Geräte aus dem Gewahrsam des Mieters ist dem Mieter nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung gestattet! Erfolgt eine Untervermietung oder eine unzulässige Weitergabe an Dritte ohne Genehmigung unserer Seite, ist VPT Panov GmbH berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist den Mietvertrag zu kündigen.

Wird zwischen den Parteien für eine Veranstaltung vereinbart, dass VPT Panov GmbH die Funktion der Mietsachen überwacht, hat VPT Panov GmbH hierfür erforderlichen Rechte. Insbesondere

1. kann VPT Panov GmbH die Anlage abschalten oder auch ggf. abbauen, wenn für die körperliche Unversehrtheit der anwesenden Personen eine Gefahr besteht oder wenn bei Open Air Veranstaltungen durch die Wetterbedingungen die Anlage gefährdet wird.

2. VPT Panov GmbH kann die Anlage abschalten, wenn Krawall oder Aufruhr die Anlage gefährden. Wird gem. den vorstehenden oder ähnlichen Voraussetzungen die Anlage abgeschaltet oder abgebaut, ist der Mieter nicht berechtigt, deshalb Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art, gegen der VPT Panov GmbH herzuleiten.

3. können unsere Beschallungsanlagen Pegel produzieren, die zu Hörschäden beim Publikum führen können. Nach DIN 15 905 Teil 5 hat der Veranstalter die Pflicht, den Pegel zu messen, eine Überschreitung des Grenzwertes zu verhindern und die Messung zu protokollieren.

1. Der Haftungssausschluss gilt auch für die Schadensersatzansprüche des Mieters, so für Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt für jegliche Art von Folgeschäden; ausgenommen vom Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln von der VPT Panov GmbH beruht und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von VPT Panov GmbH ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von VPT Panov GmbH.

2. Bei der Vermietung von technisch aufwendigen Geräten (wie z.B. Videoprojektoren, Farbwechslern, computergesteuerten Scheinwerfern usw.) ohne Fachpersonal von VPT Panov GmbH wird grundsätzlich keine Haftung für die ordnungsgemäße Funktion übernommen. Dem Mieter obliegt in jedem Fall die Darlegungs- und Beweislast für Schadensgrund und -höhe.

3. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der UVV und der VDE zu sorgen. Ferner ist das Leihmaterial grundsätzlich nur bestimmungsgemäß einzusetzen. Sollten Unklarheiten oder Zweifel über den bestimmungsgemäßen Einsatz bestehen, muss ein Sachkundiger befragt werden. Ansonsten gelten alle unter §5 genannten Haftungsbeschränkungen.

Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist VPT Panov GmbH auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters übernimmt VPT Panov GmbH die Versicherung gegen Berechnung der Kosten. (Werden auf dem Angebot extra ausgewiesen!)

1. Preise und Zahlungsmodalitäten werden für jeden Vorgang gesondert vereinbart. VPT Panov GmbH behält sich vor, die Preisliste jederzeit und ohne Ankündigung zu verändern.

2. Wird ein bereits erteilter Auftrag vor Veranstaltungs- oder lnstallationsbeginn bzw. Abholung der gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 80% der vereinbarten Gebühren zu zahlen.

3. Im Falle eines Zahlungsverzuges des Mieters kann VPT Panov GmbH ohne besonderen Nachweis, Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Rechnung stellen. Sonstige Ansprüche von VPT Panov GmbH bleiben unberührt.

4. Der Mieter kann nur dann Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn dies unstrittig oder rechtskräftig festgestellt ist.

Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum von VPT Panov GmbH.

Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahme und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen VPT Panov GmbH und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Bolanden, Donnersbergkreis.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.

4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Preise von VPT Panov GmbH verstehen sich in EURO. Preisänderungen, Druckfehler und Irrtum vorbehalten.

Letze Änderung 15.05.2021